Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung war die Kürzung der Sonderzahlungen zwischen den
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Parteien bereits seit geraumer Zeit ein Diskussionsthema; die Arbeitgeberin hatte die vorangegangene Sonderzahlung bereits gekürzt, wogegen aber die Arbeitnehmerin protestiert hatte. Die Arbeitgeberin ging nunmehr daran, die von ihr bereits vorgenommene Kürzung vertraglich abzusichern und die Unterfertigung dieses Vertrags durch die Androhung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch wirklich durchzusetzen. Unter diesen Umständen musste daher auch für die Arbeitnehmerin klar sein, dass es der Arbeitgeberin nicht um die Schaffung der Möglichkeit eines künftigen Widerrufs der Sonderzahlungen ging, sondern darum, zur Legitimierung der bereits erfolgten Kürzungen den Rechtsanspruch der Arbeitnehmerin auf Sonderzahlungen in einer bestimmten Höhe endgültig zu beseitigen.

