§ 173 Abs 1 Fall 2 AußStrG 2005
Im Interesse einer – von den Gesetzesmaterialien betonten – einfachen, klaren und auch dem Verkehrsschutz dienenden Regelung ist auch dann die Kuratorbestellung erforderlich, wenn sich die Erbansprecher bei einzuleitendem Verfahren über das Erbrecht in Bezug auf eine anstehende Vertretungshandlung einig sind.