§ 2 Abs 2 IO, § 3 Abs 1 IO, § 6 IO, § 7 IO, § 8 IO, § 8a IO, § 81a Abs 2 IO, § 81 EheG, § 96 EheG, § 326 Abs 2 Z 1 EO, § 5 Abs 1 AußStrG 2005
Nach wirksamer Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden.