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Insolvenzverfahren.

5. OGH – Zivilsachen23.01 IOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7456Jus-Extra OGH-Z 2025, 2 Heft 441 v. 27.2.2025

§ 2 Abs 2 IO, § 3 Abs 1 IO, § 6 IO, § 7 IO, § 8 IO, § 8a IO, § 81a Abs 2 IO, § 81 EheG, § 96 EheG, § 326 Abs 2 Z 1 EO, § 5 Abs 1 AußStrG 2005

Nach wirksamer Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG durch den Insolvenzschuldner ist diesem – wie auch im Fall der Insolvenzeröffnung nach Antragstellung – die Befugnis zur weiteren Verfahrensführung entzogen. Das Verfahren kann nur vom Insolvenzverwalter fortgeführt werden.

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