§ 110 IO
Die Klärung des strittigen Erlöschens einer im Insolvenzverfahren festgestellten Forderung hat in einem streitigen besonderen Feststellungsverfahren analog § 110 IO zu erfolgen, wofür vom Erstgericht eine Frist zu setzen ist.
Erst danach kann über die Genehmigung des Verteilungsentwurfs entschieden werden.