Hinsichtlich der zentralen Leistung der Versehrtenrente weicht die LKUF-Satzung für Fälle der Berufskrankheit pauschal und undifferenziert vom Leistungsniveau der Unfallversicherung der Bundesbeamten ab. Daher kann nicht mehr gesagt werden, dass Leistungen der Unfallfürsorge nach der Satzung der Oö LKUF "in ihrer Gesamtheit" denen, die den Bundesbeamten bzw ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, "mindestens gleichwertig" sind.