1. Die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Entlassungsgrund verwirklicht wurde, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, es sei denn, das Berufungsgericht hätte bei seiner Entscheidung seinen Beurteilungsspielraum überschritten.2. Das gem § 2 Abs 1 SymboleG verbotene Zeigen des Wolfsgrußes und des Adlergrußes, rechtsextreme, islamistisch und türkisch-nationalistische Gesten, in Uniform des AG, in dessen Räumlichkeiten und auf Facebook ist eine Ehrenbeleidigung nach § 82 lit g GewO 1859, kann zudem aber im Einzelfall auch eine Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit oder wegen beharrlicher Pflichtverletzung rechtfertigen.