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Entlassung aufgrund heimlicher Tonbandaufnahme eines fremden Gesprächs

EntscheidungsbesprechungAufsatzEsther EichingerJAS 2024, 347 - 363 Heft 4 v. 4.12.2024

1. Die Aufzeichnung eines fremden Gesprächs zwischen einem Vorstandsmitglied und einer weiteren Vorgesetzten ohne Wissen der Beteiligten stellt einen Entlassungsgrund (Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 Fall 3 AngG) dar.2. Dabei ist das heimliche Aufnehmen von fremden Gesprächen ebenso gerichtlich strafbar nach § 120 Abs 1 StGB.3. Nachdem das Vorstandsmitglied den Vorgang entdeckte, erklärte er der AN, dass ihr Verhalten einen massiven Vertrauensbruch darstelle und er am Wochenende darüber nachdenken werde. Dementsprechend liegt jedenfalls kein Verzicht auf das Entlassungsrecht vor.4. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Vorstandsmitglied die AN nach dem Vorfall zur Neuorganisation des Vorstandssekretariats befragte und ihr ebenso ein schönes Wochenende wünschte.

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