Seit dem BBG 2011 wird die Besteuerung von Optionen in § 27 Abs 4 EStG geregelt; die bisherige Einordnung als Spekulationsgeschäft ist entfallen. Erfasst sind auch grundstücksbezogene Optionsrechte. Nach allgemeinen Grundsätzen ist bei Übertragungen von Rechten zwischen Veräußerungsvorgängen und Leistungen zu unterscheiden. Die Abgrenzung hat grds danach zu erfolgen, ob dem jeweiligen Recht Wirtschaftsgutcharakter zukommt. Nach dem VwGH ist hierfür die zivilrechtliche Übertragbarkeit bzw Höchstpersönlichkeit entscheidend. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob und inwieweit diese Rsp auch auf Optionen iSd § 27 Abs 4 EStG Anwendung finden kann.