Die Flächenwidmung gehört zu den Voraussetzungen für die zweckentsprechende Nutzung eines unbebauten Grundstücks, weshalb Kosten für die Umwidmung zu den Anschaffungskosten des nicht abnutzbaren Grund und Bodens zählen und demzufolge nicht auf die Nutzungsdauer verteilt abgesetzt werden können. Wirtschaftlich beurteilt sind Umwidmungskosten wegen der engen Bindung zum unbebauten Grundstück kein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut.