Für das Erlöschen von ersessenen, unregelmäßigen Wegeservituten von Gemeinden wird an das Erfordernis der völligen Zwecklosigkeit angeknüpft. Die Zwecklosigkeit einer Wegeservitut kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine nun zur Verfügung stehende Straße nach Lage und Beschaffenheit dem Berechtigten einen vollen Ersatz für den benützten Servitutsweg bietet.
4 Ob 152/24t