Voraussetzung jeder Ersitzung ist auch der redliche Besitz des Rechts, welches seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht (hier ein Wegerecht) entsprochen hat, und zwar während der gesamten Ersitzungszeit. Redlich ist nur, wer glaubt, dieses Nutzungsrecht an der fremden Sache zu haben. Weil Redlichkeit vermutet wird, muss der bekl Liegenschaftseigentümer die Unredlichkeit seines Prozessgegners beweisen.
4 Ob 211/24v