Mit dem AbGÄG 2024 hat der Gesetzgeber die bestehende Regelung des § 107 EStG für Zahlungen im Zusammenhang mit bestimmten Leitungsrechten ausgeweitet auf Zahlungen für Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden durch bestimmte Rechtsträger. Diese Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, weil dadurch gewährleistet wird, dass es (mit Einschränkungen) zu einer begünstigten Besteuerung dieser Zahlungen beim Empfänger kommt.