Der Anspruch auf Zurückzahlung einer rechtsgrundlos gezahlten Provision (hier weil der Makler den Auftraggeber auf das wirtschaftliche Naheverhältnis zur Hausverwaltung nicht hingewiesen hat) verjährt binnen drei Jahren. Allerdings ist diese Verjährung bzw deren Beginn gehemmt, solange der Auftraggeber vom anspruchsbegründenden Sachverhalt keine Kenntnis hat.
6 Ob 193/23k