In Abgrenzung zu § 8 MRG, der dem Mieter im Vollanwendungsbereich des MRG bestimmte Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auferlegt, verbleibt ein sog "Graubereich", in dem nach dem MRG weder den Vermieter noch den Mieter eine Instandhaltungspflicht trifft. Betroffen vom "Graubereich" ist ua die Beseitigung von Schäden an Wänden und am Boden und das Ausmalen, sofern kein "ernster Schaden" des Hauses oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegt.