Es trifft zu, dass sich zwar der die Rechtsfolge des § 46a Abs 2 MRG auslösende Tatbestand mit dem Tod des bisherigen Hauptmieters verwirklicht, typischerweise hängt die Anhebungsmöglichkeit des § 46a Abs 2 MRG aber (auch) davon ab, dass ein Universalrechtsnachfolger das Unternehmen des verstorbenen Hauptmieters im Bestandobjekt weiterführt.
5 Ob 147/24i