Eine Eigentumsfreiheitsklage gem § 523 ABGB muss dann gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet oder von sämtlichen Miteigentümern einer Liegenschaft erhoben werden, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwicklungen bestünde.
5 Ob 108/24d