Der Vorsteuerabzug ist unter der Voraussetzung des § 12 Abs 10 UStG 1994 zu berichtigen, wenn nach Ablauf des Jahres der Leistung eine Änderung der Verhältnisse eintritt, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Werden innerhalb des in dieser Norm genannten Zeitraums dem WGG unterliegende Immobilien (steuerfrei) veräußert, an denen vor dem Verkauf Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten durchgeführt wurden, ist von einer Änderung der Verhältnisse auszugehen und sind die dafür bezogenen Vorsteuerbeträge zu berichtigen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Aufwendungen den einzelnen Mietern gegenüber in Form von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen vorgeschrieben wurden.