Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgebend, bei Erwerb durch Erbanfall somit mit Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung. Zu diesem Zeitpunkt muss somit, um einen begünstigten Erwerbsvorgang annehmen zu können, das aufrechte familiäre Verhältnis iSd § 26a Abs 1 Z 1 GGG vorliegen. War die Ehe zwischen Erblasser und der leiblichen Mutter des Stiefkindes geschieden, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Behauptung, es habe das Vater-Sohn-Verhältnis weiterbestanden und das Kind sei als Pflegekind anzusehen, reicht nicht, wenn die Tatbestandselemente des § 184 ABGB nicht vorliegen.