Für den Anspruch des Hauptmieters auf (Lift-)Betriebskostenabrechnung iSd § 21 Abs 3 Satz 2 MRG gilt die dreißigjährige Verjährungsfrist. Eine analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist (etwa von § 34 Abs 1 WEG, § 5 Abs 4 KlGG und § 27 Abs 3 MRG) kommt mangels planwidriger Lücke nicht in Betracht.
5 Ob 76/24y