Die Besonderheit der Rechtsform Wohnungseigentum besteht darin, dass durch eine schuldrechtliche Vereinbarung (FN ) und grundbücherliche Eintragung dingliche ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrechte (FN ) an WE-Objekten begründet werden. (FN ) In dieser Gestalt zeichnet sich sohin eine besondere Verflechtung schuldrechtlicher sowie dinglicher Elemente ab, welche nicht zuletzt zu Spannungsverhältnissen zwischen dem Grundsatz der Formfreiheit iSd § 883 ABGB (FN ) als Ausfluss der Privatautonomie und der ein dingliches Recht auszeichnenden Publizitätserfordernisse führt.