Ist im Mietvertrag vereinbart, dass sich wegen der Mietvertragsbefristung auf drei Jahre der Mietzins gem 16 Abs 7 MRG um 25 vH vermindere (Befristungsabschlag), dieser Abschlag aber entfalle, falls das Mietverhältnis später in eine solches mit unbestimmter Dauer übergehe, ist der Bemessung der Mietvertragsgebühr der ungekürzte Mietzins zugrunde zu legen. Für die gebührenrechtliche Bewertung sind nämlich bedingte Leistungen als unbedingte zu behandeln.

