1. Wurden bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Herstellungsaufwendungen - in unrichtiger Anwendung des § 28 Abs 3 EStG 1988 - mit jährlichen Fünfzehnteln statt mit der Normal-AfA abgesetzt und stellt sich dies erst nachträglich für bereits verjährte Veranlagungsjahre heraus, können gem § 28 Abs 7 EStG die Vermietungseinkünfte eines noch nicht verjährten Jahres entsprechend erhöht werden. Gleiches gilt nach Ansicht des BFG, wenn sich nachträglich herausstellt, dass in verjährten Jahren für einen privat genutzten Teil des Miethauses Werbungskosten abgesetzt worden sind.

