Der vorliegende Beitrag befasst sich auf der Grundlage einer rezenten Enscheidung des OGH mit dem Umstand, dass notwendig allgemeine Teile der Liegenschaft, zu welchen auch mehrfunktionale Einrichtungen und die "Außenhaut" des Gebäudes zählen, vertraglich nicht als Teile eines WE-Objekts bezeichnet werden können.
Schlagwörter:

