Die Frage, welche beweglichen Sachen im Rahmen eines Immobilienkaufs steuermindernd aus der Bemessungsgrundlage der GrEStG ausgeschieden werden können, ist in der Praxis ein "Dauerbrenner". Für den Parteienvertreter steht dabei im Rahmen der Selbstberechnung der GrESt auch eine potenzielle Haftung im Raum, weshalb der sorgfältigen Erstellung einer Inventarliste besondere Bedeutung zukommt.
Schlagwörter: