Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG 1988 ist ab 1. 1. 2016 im außerbetrieblichen Bereich der Grundanteil grundsätzlich pauschal mit 40 % der Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks anzusetzen. Von diesem Aufteilungsverhältnis (Grundanteil 40 %, Gebäudeanteil 60 %) kann ohne entsprechenden Nachweis eines niedrigeren Grund-und-Boden-Anteils (zB durch ein Gutachten) nur unter Beachtung der GrundanteilV 2016 abgewichen werden. Fällt ein WE-Objekt unter § 2 Abs 1 GrundanteilV 2016 (Gemeinde mit weniger als 100.000 EW, durchschnittlicher Quadratmeterpreis für baureifes Land weniger als Euro 400,-) ist grundsätzlich ein Anteil von 20 % aus dem einheitlichen Kaufpreis auszuscheiden. Weichen davon allerdings die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich (zumindest 50 %) ab, gilt dieses pauschale Aufteilungsverhältnis nicht und es ist - wie hier - vom tatsächlichen geringeren Grundanteil auszugehen.