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Haftung für überstehende Spannschraube eines Zauns

SchadenersatzrechtRechtsprechungJudikaturStephanie Kulhanekimmolex 2025/11immolex 2025, 29 - 30 Heft 1 v. 10.1.2025

Grundsätzlich sind Werke als ungefährlich zu errichten. Das Haftungserfordernis der Herbeiführung des Schadens durch "Einsturz oder Ablösung von Teilen" ist ausdehnend auszulegen. Eine Haftung nach § 1319 kann auch dann eintreten, wenn sich das Werk selbst oder Teile davon nicht verändern und ein von diesem ausgehende "Dynamik" damit auch nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war.

5 Ob 218/23d

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