Grundsätzlich sind Werke als ungefährlich zu errichten. Das Haftungserfordernis der Herbeiführung des Schadens durch "Einsturz oder Ablösung von Teilen" ist ausdehnend auszulegen. Eine Haftung nach § 1319 kann auch dann eintreten, wenn sich das Werk selbst oder Teile davon nicht verändern und ein von diesem ausgehende "Dynamik" damit auch nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden war.
5 Ob 218/23d