Wird eine dem WGG unterliegende Immobilie verkauft, übernimmt der Erwerber regelmäßig die potenzielle Rückzahlungspflicht für die Finanzierungsbeiträge des Mieters gem § 17 Abs 1 WGG. Die Finanzierungsbeiträge selbst, also die von den Mietern gezahlten Gelder, werden bei solchen Transaktionen nicht dem Erwerber übergeben, sondern mit dem Kaufpreis verrechnet, dh der Käufer zahlt einen entsprechend niedrigeren Kaufpreis. In dem Umstand, dass sich der Verkäufer die Finanzierungsbeiträge behält, sieht das BFG eine vorbehaltene Nutzung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG und rechnet sie zur GrESt-Bemessungsgrundlage dazu. (FN ) In diesem Beitrag soll gezeigt werden, dass die Auffassung des BFG nicht haltbar ist.