Auch eine (noch so) verdienstliche Tätigkeit des Maklers begründet keinen Provisionsanspruch, wenn sie nicht zum Abschluss des vertragsgemäß zu vermittelnden Geschäfts oder zumindest eines ihm "zweckgleichwertigen" Geschäfts führt; dabei kommt es allein auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck an.
4 Ob 182/23b