Bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung ist nur auf jene Nachteile Bedacht zu nehmen, die sich unmittelbar aus dem Entzug des Eigentumsrechts durch den Enteignungsakt ergeben; nicht zu entschädigen sind dagegen mittelbare Folgen und Nachteile, für die der nicht enteignete Nachbar entweder keinen oder einen erst auf anderem Weg durchsetzbaren Ersatz geltend machen kann.