§ 334 Abs 1 ASVG, § 335 Abs 1 ASVG
Eine juristische Person haftet den Sozialversicherungsträgern für den Ersatz ihrer Leistungen nicht nur dann, wenn der Arbeitsunfall vorsätzlich oder fahrlässig durch ein Mitglied ihres geschäftsführenden Organs, sondern auch dann, wenn er durch einen Repräsentanten verursacht wurde.