IO: §§ 63, 70
Hat eine Schuldnergesellschaft ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein, ist die internationale und örtliche Zuständigkeit für ein Insolvenzverfahren nach § 63 IO zu beurteilen. Handelt es sich beim Sitz um eine "Briefkastenadresse" und betreibt die Gesellschaft im Sprengel eines österr Gerichtshofs ihr Unternehmen, ist dieses G zuständig.

