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Eröffnungsverfahren: Zuständigkeit/Insolvenzforderung des Antragstellers

Judikatur kompaktBearbeiter: Univ.-Prof. i. R. Dr. Andreas KonecnyZIK 2026/35ZIK 2026, 39 Heft 1 v. 27.2.2026

IO: §§ 63, 70

Hat eine Schuldnergesellschaft ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein, ist die internationale und örtliche Zuständigkeit für ein Insolvenzverfahren nach § 63 IO zu beurteilen. Handelt es sich beim Sitz um eine "Briefkastenadresse" und betreibt die Gesellschaft im Sprengel eines österr Gerichtshofs ihr Unternehmen, ist dieses G zuständig.

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