IO: § 113
ZPO: § 416 Abs 2, § 419
Liegt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Versäumungsurteil über eine Insolvenzforderung vor, führt der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ex lege dazu, dass das auf Leistung lautende Urteil inhaltlich zu einem Feststellungsurteil wird. Erwächst das Versäumungsurteil in weiterer Folge in Rechtskraft, dann lediglich im Umfang des noch aufrechten Feststellungsbegehrens. Einem (deklarativen) Anpassungsbeschluss stehen weder die Selbstbindung des ProzessG an sein Urteil noch die Grenzen der Urteilsberichtigung entgegen

