1. Wenn durch ein Software-Update zwar eine als unzulässige Abschalteinrichtung zu wertende Umschaltlogik entfernt wird, aber ein ebenso als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierendes Thermofenster verbleibt, liegt keine völlige Klaglosstellung vor. Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass die Kl den Kaufvertrag mit demselben Inhalt auch dann abgeschlossen hätten, hätten sie von dem im Motor auch enthaltenen Thermofenster Kenntnis gehabt. Dass im Motor des Fahrzeugs weiterhin ein - allenfalls als unzulässige Abschalteinrichtung zu wertendes - Thermofenster vorhanden ist, steht hier - anders als im Fall 2 Ob 5/23h - daher der Klaglosstellung nicht entgegen.