1. Eine gesonderte Abtretung von Gestaltungsrechten (hier: Anfechtungsrecht aus einem Liegenschaftskaufvertrag wegen List, Irrtum und laesio enormis sowie Löschungsanspruch), die somit ohne Abtretung des damit verbundenen Leistungsanspruchs erfolgt, ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Erwerber am Erhalt des Gestaltungsrechts bzw der Überträger an der Übertragung und Ausübung des Rechts durch den Erwerber ein von der RO gebilligtes Interesse hat. Dazu reicht es schon aus, wenn der Überträger des Gestaltungsrechts mit der Abtretung rechtlich nicht verpönte Zwecke verfolgt und dadurch weder die Rechtsstellung des AG noch Allgemeininteressen beeinträchtigt werden. Diese Grundsätze gelten auch für bücherliche Löschungsansprüche.