Bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Realteilung ist von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Gesamtliegenschaft auszugehen. Fiktive Sachverhalte haben außer Betracht zu bleiben. Wenn eine bebaute Liegenschaft erst nach einem Abriss der auf ihr befindlichen Gebäude in gleiche Teile geteilt werden kann, ist die Realteilung unmöglich.
5 Ob 119/24x