1. Zur Vorteilsanrechnung bei Schadensermittlung nach der relativen Berechnungsmethode wurde bereits ausgesprochen, dass es im Schadenersatzrecht zu einer Vorteilsanrechnung nur bei subjektiv-konkreter Schadensberechnung kommen kann, bei der die Vermögenslage des Geschädigten infolge der Beschädigung mit der Lage ohne das schädigende Ereignis zu vergleichen ist. Demgegenüber wird der Schaden nach der relativen Berechnungsmethode ohne Rücksicht auf das Schuldnervermögen an sich, sondern nur aus dem Verhältnis von Preis und Wert der Leistung berechnet, weshalb eine Vorteilsanrechnung nicht denkbar ist. Anderes kann sich nur dann ergeben, wenn der Mangel gleichzeitig zu einer Wertverminderung und einer Wertsteigerung an der Sache selbst führt.