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Die Pandemie ist keine Schutzmaske gegen das fusionskontrollrechtliche Durchführungsverbot

Wettbewerbs- und ImmaterialgüterrechtRechtsprechungJudikaturChristoph Haid, Alexandru Caprauecolex 2025/33ecolex 2025, 53 - 55 Heft 1 v. 29.1.2025

Auch in Krisenzeiten, wie in der Covid-19-Pandemie, gilt das Durchführungsverbot uneingeschränkt, und eine Notlage ist bei einem Verstoß gegen das Durchführungsverbot nicht unbedingt ein mildernder Umstand. Eine präventive und spürbare Sanktion bleibt selbst bei vermeintlich geringfügigen Verstößen notwendig, um die Integrität der Fusionskontrolle zu sichern.

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