Auch in Krisenzeiten, wie in der Covid-19-Pandemie, gilt das Durchführungsverbot uneingeschränkt, und eine Notlage ist bei einem Verstoß gegen das Durchführungsverbot nicht unbedingt ein mildernder Umstand. Eine präventive und spürbare Sanktion bleibt selbst bei vermeintlich geringfügigen Verstößen notwendig, um die Integrität der Fusionskontrolle zu sichern.
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