1. Bei einer Identität der Waren oder Dienstleistungen ist die Verwechslungsgefahr allein nach der Zeichenähnlichkeit zu prüfen. Dafür sind die Zeichen in Bild, Klang und Bedeutung einer gesamthaften Würdigung zu unterziehen, wobei idR die Verwechslungsgefahr nach einem Gesichtspunkt genügt. Entscheidend ist die Wirkung auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, der die Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die Einzelheiten achtet. Diese ist anhand des Gesamteindrucks und nicht anhand einer zergliedernden Betrachtung der Einzelheiten zu ermitteln.