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Ist ein Ausbildungskostenrückersatz nach § 2d AVRAG im Anwendungsbereich des § 11b AVRAG weiterhin möglich?

ArbeitsrechtBeitragAufsatzChristian Klotzecolex 2025/34ecolex 2025, 56 - 59 Heft 1 v. 29.1.2025

Im März 2024 wurde im AVRAG der § 11b eingefügt. Er regelt, dass AG ihren AN bestimmte Aus-, Fort- und Weiterbildungen bezahlen und als Arbeitszeit werten müssen. Unklar bleibt, was diese Kostentragung für den aktuell unverändert gebliebenen § 2d AVRAG bedeutet, der die Rückzahlung von Ausbildungskosten regelt.

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