Im März 2024 wurde im AVRAG der § 11b eingefügt. Er regelt, dass AG ihren AN bestimmte Aus-, Fort- und Weiterbildungen bezahlen und als Arbeitszeit werten müssen. Unklar bleibt, was diese Kostentragung für den aktuell unverändert gebliebenen § 2d AVRAG bedeutet, der die Rückzahlung von Ausbildungskosten regelt.
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