1. Werklohnforderungen verjähren nach § 1486 Z 1 ABGB idR binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Forderung erstmals geltend gemacht werden kann, ihr also kein rechtliches Hindernis - wie etwa die mangelnde Fälligkeit - mehr im Wege steht und damit die objektiv zu beurteilende Möglichkeit zur Klage gegeben ist. Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben idR auf den Beginn der Verjährungszeit keinen Einfluss.