Art 6a Abs 1 und 2 PreisangabenRL 98/6/EG idgF verlangt, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des "vorherigen Preises" iSv Abs 2 dieses Art zu bestimmen ist.
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