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Überwachungspflichten und Haftung des Aufsichtsrates

GesellschaftsrechtRechtsprechungJudikaturJohannes Reich-Rohrwigecolex 2024/593ecolex 2024, 1031 - 1032 Heft 12 v. 23.12.2024

1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Der Aufsichtsrat ist weder Vorgesetzter der Geschäftsleiter noch obliegt ihm die "Oberleitung" der Gesellschaft. Das Aufgabengebiet des Aufsichtsrats beschränkt sich iW auf die vergangenheitsbezogene und vorausschauende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands auf ihre Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

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