Ein Prospektor haftet nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern nur für dessen unrichtige oder unvollständige Kontrolle. Er haftet dann, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt samt Kontrollvermerk zum Kauf entschlossen hat. Der für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Vertragsabschlusses, wobei der Kausalzusammenhang nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen vom Geschädigten zu beweisen ist.