Rechtsgrundlage für die Erhaltungspflicht nach § 3 MRG ist das (schuldrechtliche) Rechtsverhältnis zw dem Mieter und seinem Vermieter, unabhängig von der Verfügungsmacht des Vermieters über die in das Mietverhältnis einbezogenen Liegenschaftsteile. Erhaltungsansprüche müssen daher nicht zwangsläufig bereits daran scheitern, dass sie sich auf Teile fremder Liegenschaften beziehen.
5 Ob 203/23y