Der Rückforderungsanspruch wegen einer rechtsgrundlosen Zahlung nach § 6 Abs 4 MaklerG unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 11 MaklerG. Die Hemmung der Verjährung richtet sich nach dem analog anwendbaren § 11 Abs 2 MaklerG.
6 Ob 193/23k