1. Die Präklusivfrist von § 12a Abs 2 MRG ist beim Ableben des bisherigen Hauptmieters analog anzuwenden.
2. Die Mietzinsanhebung wird innerhalb der analog anzuwendenden Präklusivfrist von § 12a Abs 2 MRG begehrt, wenn die Mietzinsanhebung vom Vermieter innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung an den Universalrechtsnachfolger geschieht.