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Präklusivfrist nach § 12a Abs 2 MRG beim Ableben des bisherigen Mieters

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2024/577ecolex 2024, 1013 Heft 12 v. 23.12.2024

1. Die Präklusivfrist von § 12a Abs 2 MRG ist beim Ableben des bisherigen Hauptmieters analog anzuwenden.

2. Die Mietzinsanhebung wird innerhalb der analog anzuwendenden Präklusivfrist von § 12a Abs 2 MRG begehrt, wenn die Mietzinsanhebung vom Vermieter innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Einantwortung an den Universalrechtsnachfolger geschieht.

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