1. Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 ff ABGB auszulegen. Nach dem Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung ist va der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen.