1. Die Gesellschaft darf (mit einer Stammeinlagenforderung) nur dann gegen eine Forderung des Gesellschafters aufrechnen, wenn diese Forderung des Gesellschafters unbestritten ist und die Gesellschaft vollwertige Leistung erhält.
1. Die Gesellschaft darf (mit einer Stammeinlagenforderung) nur dann gegen eine Forderung des Gesellschafters aufrechnen, wenn diese Forderung des Gesellschafters unbestritten ist und die Gesellschaft vollwertige Leistung erhält.