1. Die Satzung einer Genossenschaft kann vorsehen, dass ein Eintrittsgeld (Beitrittsgebühr) zu entrichten ist. Diese Beitrittsgebühr muss für alle Mitglieder der Genossenschaft nach den gleichen Grundsätzen berechnet werden, wobei die Satzung einerseits die Höhe des Eintrittsgeldes festsetzen und andererseits das Organ bestimmen kann, welches die Beitrittsgebühr festlegt. Alle Beitrittswerber sind gleich zu behandeln, wobei eine Differenzierung zw unterschiedlichen Personengruppen aufgrund sachlicher Kriterien zulässig ist.