1. Gem § 82 Abs 2 IO ist Bemessungsgrundlage für die Regelentlohnung der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat. Die Regelentlohnung soll primär durch den Umfang der Mühewaltung und die damit verbundene Verantwortung bestimmt sein. "Verwertungserlös" ist daher so zu definieren, dass er in einem Zusammenhang mit der vom Insolvenzverwalter geschuldeten und abgegoltenen Tätigkeit steht.